Gemäss SR 734.27 können Bewilligung für “Installationsarbeiten an besonderen Anlagen” (Art. 14) und “Anschlussbewilligung” zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige (vgl. Art. 15) erhalten werden.
Wir führen die Schulungen in “Ihrem Haus” durch. Der Inhalt der Schulung (vgl. Vorgaben der SR 734.27 / NIV) sind:
8 Stunden oder einen Tag: Grundlagen der Elektrotechnik
8 Stunden oder einen Tag: Kenntnisse über die besonderen Anlagen
8 Stunden oder einen Tag: Installationsmaterial und Betriebsmittel
8 Stunden oder einen Tag: Messtechnik und Messgeräte
4 Stunden oder einen halben Tag: Sicherer Umgang mit elektrischen Anlagen
4 Stunden oder einen halben Tag: Vorgaben und Normen (Gesetzgebung)
Auszug aus Art. 14 der NIV SR 734.27:
Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert, insbesondere an Alarmanlagen, Hebe- und Förderanlagen, Leuchtschriften, Photovoltaikanlagen, stationären Batterieanlagen, Systemen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und an Schiffen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzen möchte..

Auszug aus Art. 15 der NIV SR 734.27:
Die Anschlussbewilligung kann einem Betrieb erteilt werden, der zur Ausführung der Arbeiten (Ausführen von Anschlüssen) Betriebsangehörige einsetzen möchte.
Auszug aus Art. 14/15 der NIV SR 734.27: (für Service-Personal ohne Bewilligung im gleichen Betrieb)
Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service und Reparaturarbeiten an Alarm-, Hebe- und Förderanlagen sowie auf Schiffen ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.
Link zur relevanten Gesetzgebung: SR 734.27 (NIV)
Link zum ESTI Art. 14 der NIV und Link zum ESTI Art. 15 der NIV