Explosionsschutz

Das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden müssen vor den Gefahren einer Explosion geschützt werden. Explosionsgefahren können in allen Betrieben auftreten, in denen brennbare Stoffe gelagert werden oder mit ihnen umgegangen wird. Solche Stoffe können brennbare Gase sein (z. B. Flüssiggas, Erdgas), brennbare Flüssigkeiten (z. B. Lösemittel, Treibstoffe) und Stäube brenn barer Feststoffe (z. B. Holz, Nahrungsmittel, Metalle, Kunststoffe). Die betroffenen Personen sind im Falle einer Explosion gefährdet durch unkontrollierte Flammen und Druckwirkungen in Form von Hitzestrahlung, Flammen, Druckwellen, durch umherfliegende Trümmer und durch schädliche Reaktionsprodukte. Zum Auswählen der geeigneten Massnahmen muss für jedes betroffene Unternehmen ein zugeschnittenes Explosionsschutzkonzept erarbeitet werden. Die Resultate sind im Explosionsschutzdokument festzuhalten.

Im Rahmen des Explosionsschutzes sorgen wir für die Festlegung der geforderten Explosionsschutzmassnahmen. Dazu gehören:

  • Durchführung von Risikobeurteilungen
  • Zoneneinteilung (Zonenpläne)
  • Definition der Massnahmen des vorbeugenden Explosionsschutzes
    • Verhindern oder Reduzieren von explosionsfähiger Atmosphäre
    • Verhindern von Zündquellen
    • Massnahmen zur Reduktion der Auswirkungen möglicher Explosionen
    • Betriebliche organisatorische Massnahmen
  • Erstellen des Explosionsschutzdokuments
  • Prüfung der Explosionssicherheit vor erstmaliger Nutzung von Arbeitsplätzen
  • Schulung der Mitarbeiter

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Prüfung der Explosionssicherheit

Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss die Explosionssicherheit der Gesamtanlage überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. Eine solche Prüfung ist von Personen durchzuführen, die durch ihre Erfahrung und/oder berufliche Ausbildung auf dem Gebiet des Explosionsschutzes hierzu befähigt sind. In der Regel wird die Prüfung nach den Regeln der Technik (Hinweis aus der Deutschen Gesetzgebung *TRBS 1201-1 Ausgabe 2019*). In der Schweiz gibt es unseres Erachten keine Konkreten Umsetzungshinweise.

Explosionsschutzdokument

Im Rahmen seiner Pflichten stellt der Arbeitgeber / Betreiber sicher, dass ein Dokument (nachstehend «Explosionsschutzdokument» genannt) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird. Aus dem Explosionsschutzdokument geht insbesondere hervor:

  • dass die Explosionsrisiken ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind;
  • dass angemessene (technische, organisatorische und/oder persönliche) Massnahmen getroffen werden, um die Ziele des Suva-Merkblattes 2153 «Explosionsschutz – Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen» zu erreichen;
  • welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden;
  • für welche Bereiche die Mindestvorschriften gelten;
  • dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsmittel / Anlagen einschliesslich der Warneinrichtungen sicher gestaltet sind sowie sicher betrieben und gewartet werden;
  • dass Vorkehrungen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln getroffen worden sind.

Das Explosionsschutzdokument wird vor Aufnahme der Arbeit erstellt; es wird überarbeitet, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.

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