Lagerung Gefahrenstoff

Lagerkonzept
Die Erstellung eines umfassenden Lagerkonzeptes erfordert das gewissenhafte Studium des gesamten Leitfadens. Bei einfachen Lagerverhältnissen (z.B. Lagerung eines Ölfasses) sind gewisse Kapitel von untergeordneter Bedeutung. Als Hilfsmittel für die Erarbeitung und Überprüfung eines Lagerkonzeptes dient die Checkliste in Kapitel 12 dieses Leitfadens.
Ein Lagerkonzept enthält alle relevanten Angaben für die sichere und regelkonforme Lagerung von gefährlichen Stoffen. Es ermöglicht dem Inhaber eine Gesamtschau der örtlichen Verhältnisse und der geplanten Massnahmen. Mit der Erstellung eines Lagerkonzeptes lassen sich die nachfolgenden Ziele erreichen:

  • die örtlichen Verhältnisse und die Massnahmen sind optimal auf die Gefährlichkeit der zu lagernden Stoffe abgestimmt;
  • durch die Gesamtbetrachtung der geplanten Vorgehensweise sind sich widersprechende Massnahmen erkennbar und können, wo nötig, angepasst werden;
  • die gesetzlichen Bestimmungen werden eingehalten;
  • die kantonale Behörde erhält eine gute Beurteilungsgrundlage für die Erteilung einer Bau- oder Betriebsbewilligung
    Um diese Ziele zu erreichen, muss ein Lagerkonzept die nachfolgend aufgeführten Informationen enthalten (in Klammern sind die betreffenden Kapitel des vorliegenden Leitfadens aufgeführt):
  • eine Beschreibung der örtlichen Verhältnisse wie Umgebung des Lagers, Lagerräume, Lagerart sowie die Definition der zu lagernden Behälterarten;
  • die Art und die Menge der zu lagernden gefährlichen Stoffe;
  • die baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen.

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Baugesuch und Baubewilligung
Bauten und Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet oder geändert werden. Auch Nutzungsänderungen, d. h. die Umnutzung von bestehenden Räumen oder gar eines ganzen Gebäudes für die Lagerung von Chemikalien, sind bewilligungspflichtig.
Für das Erlangen der Baubewilligung muss der Bauherr bei der zuständigen Behörde ein Baugesuch mit den notwendigen Unterlagen (ersichtlich auf den Formularen des Baubewilligungsgesuches) einreichen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Vorhaben die geltenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen erfüllt. Dazu gehören die je nach Standortgemeinde unterschiedlichen Bauvorschriften.
Je nach Art und Menge des Lagergutes sind folgende Regelungsbereiche und Behörden unbedingt in die Überlegungen mit einzubeziehen:
Brandschutz: Die Chemie- und Brandschutzfachleute der zuständigen Brandschutzbehörde beurteilen aufgrund der Brandschutzvorschriften der VKF die geplanten Brandschutzmassnahmen eines Bauprojektes. Sie legen aufgrund von Art und Menge der gelagerten gefährlichen Stoffe die nötigen baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzmassnahmen und üblicherweise auch die maximal zulässigen Lagermengen fest.
Gewässerschutz: Im Bereich Gewässerschutz bestehen eidgenössische, kantonale und kommunale Regelwerke. Das Hauptaugenmerk der zuständigen Fachstellen im Rahmen von Baubewilligungsverfahren wird in der Regel auf die Massnahmen zur Verhinderung von Gewässerverschmutzungen (z.B. Rückhalte- und Auffangvorrichtungen, Löschwasserrückhalt) gelegt. Für Lagermengen über 450 Liter gilt grundsätzlich eine Meldepflicht. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 ist nicht erlaubt. Die Lagerung in der Grundwasserschutzzone S3 bedarf in jedem Fall einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
Arbeitnehmerschutz / Umweltschutz: In Abhängigkeit von Art und Menge der gelagerten, gefährlichen Stoffe legen die Behörden im Rahmen der Bau- und / oder einer eventuell notwendigen Betriebsbewilligung weitere Auflagen aus den Bereichen Arbeitssicherheit, Störfallvorsorge, Umweltverträglichkeitsprüfung, Luftreinhaltung und Chemikaliensicherheit fest.

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Umgebung des Lagers
Die Umgebung kann einen grossen Einfluss auf das Lagerrisiko ausüben. Folgende Punkte sind dabei zu beachten und zu beurteilen:
Vorräte in Arbeits- und Verkaufsräumen: Die Mengen an gefährlichen Stoffen in Arbeits- und Verkaufsräumen sind auf den Tagesbedarf zu beschränken. Sie sind auf einen ungestörten und sicheren Betriebs- / Arbeitsablauf auszurichten.
Angrenzende Räume: Um Brandübergriffe in angrenzende Räume bzw. aus angrenzenden Räumen in den Lagerraum zu verhindern, ist dieser als Brandabschnitt zu erstellen (Details siehe VKF Brandschutzrichtlinien).
Schutz- und Sicherheitsabstände verhindern bei einem Brandausbruch ein Übergreifen auf benachbarte Gebäude oder Teillagerflächen. Voraussetzung dafür ist, dass in diesen Bereichen keine brennbaren Stoffe gelagert oder abgestellt werden (Details siehe VKF Brandschutzrichtlinien).
Nachbarbetriebe: Ein Ereignis in einem Nachbarbetrieb darf keine negativen Auswirkungen auf die eigenen Lager nach sich ziehen (z.B. Abstände und Konstruktion berücksichtigen).
Bodenabläufe  in der Umgebung sind zu verschliessen oder mit anderen geeigneten Massnahmen so zu sichern, dass im Ereignisfall weder Stoffe noch verunreinigtes Löschwasser unkontrolliert abfliessen kann. Zutritt Unbefugter
Der Zutritt von Unbefugten zu einem Lager mit gefährlichen Stoffen ist mit geeigneten Vorkehrungen (abschliessbare Räume, Umzäunung etc.) zu verhindern resp. einzuschränken.
Naturgefahren: Blitzschläge können zu Brandausbrüchen führen, deshalb sind Blitzschutzanlagen für viele Nutzungen vorgeschrieben. Damit kann verhindert werden, dass bei einem Blitzeinschlag in eine Lagerräumlichkeit Brände entstehen. Beispielsweise müssen im Freien stehende Lagercontainer mit leicht brennbaren Flüssigkeiten mit einer Blitzschutzanlage versehen sein. Über die Pflicht zur Erstellung einer Blitzschutzanlage sowie die Planung, Ausführung und Kontrolle einer solchen gibt die zuständige Brandschutzbehörde Auskunft. Hochwasser, welches in Lagerbereiche eindringt, kann u.a. Behälter zerstören oder gefährliche Stoffe lösen. Abfliessendes Lagergut und kontaminiertes Wasser können zu erheblichen Umweltschäden führen. Dem Schutz vor Hochwasser kommt aus diesem Grund eine grosse Bedeutung zu.

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