Schulungen gemäss NIV Art. 14/15



Mögliche weitere Umsetzung der Weiterbildung:
Schulungstage können auch jährlich vom Betrieb durchgeführt werden. In diesem Fall dienen die Schulungen dem RefesherModus der Bewilligungsträger.
Oder den Betrieb-Mitarbeitenden des Bereiches, welche Mitarbeitenden haben, die bereits eine Bewilligung gemäss Art. 14/15 der NIV haben, dienen dieser Schulungstag als Weiterbildung für den Nachweis der Eignung, um in diesem Bereich Arbeiten gemäss der Bewilligungsumfang auszuführen.

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Die Stoffgrundlage der Prüfung der Bewilligungen gemäss Art. 14/15 ist wie folgt:
8 Stunden oder einen Tag:                 Grundlagen der Elektrotechnik
8 Stunden oder einen Tag:                 Kenntnisse über die besonderen Anlagen
8 Stunden oder einen Tag:                 Installationsmaterial und Betriebsmittel
8 Stunden oder einen Tag:                 Messtechnik und Messgeräte
4 Stunden oder einen halben Tag:    Sicherer Umgang mit elektrischen Anlagen
4 Stunden oder einen halben Tag:    Vorgaben und Normen (Gesetzgebung)
8 Stunden oder einen Tag:                 Vertiefung der Themen gemäss den Fragen 

Hinweis für die praktische Umsetzung: Es werde 2-halbtage praktische Übungen vor Ort an Anlagen durchgeführt.

Auszug aus Art. 15 der NIV SR 734.27:
Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen und Anlagen. Mitarbeitenden, derselben Organisation und ohne Bewilligung, können ebenfalls in diesem Bereich arbeiten, wenn diese jährlich, in Bezug auf die Stoffumfang der Bewilligung, geschult werden.

Auszug aus Art. 14/15 der NIV SR 734.27: (für Service-Personal ohne Bewilligung im gleichen Betrieb)
Betriebsangehörige, die nicht in der persönlichen Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service und Reparaturarbeiten an Alarm-, Hebe- und Förderanlagen sowie auf Schiffen ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in einer qualifizierten Ausbildungsstätte (Nachweis: NIV 14) (Nachweis: NIV 15) absolviert haben.

Pflicht der Dokumentation aller Betriebsangehörigen
Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle (vgl. Nachweis-Dokument) der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Die Dokumentationspflicht gilt für alle Betriebsangehörige des Bereichs.

Link zur relevanten Gesetzgebung: SR 734.27 (NIV)

Link zum ESTI Art. 14 der NIV  und Link zum ESTI Art. 15 der NIV

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