Arbeitgebende müssen besonders gefährdete Personen schützen
Gefährdete Arbeitnehmende sollen besonders geschützt werden. Der Bundesrat hat am 16. April 2020 präzisiert, wer besonders gefährdet ist und was im Rahmen der Schutzmassnahmen zu beachten ist.
Arbeitgebende ermöglichen besonders gefährdeten Personen, ihre Arbeit von zu Hause aus (Home Office) zu erledigen. Kann die besonders gefährdete Person nur vor Ort arbeiten, müssen die Arbeitgebenden dafür sorgen, dass sie die empfohlenen Hygiene- und Verhaltensregeln (Hände waschen, Abstand halten) einhalten können. Ist beides nicht möglich, beurlaubt der Arbeitgebende die besonders gefährdete Person und bezahlt den Lohn weiter. Informationen dazu finden Sie auf der Seite Massnahmen, Verordnung und Erläuterungen.
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