Bauproduktegesetzgebung

Beim Bau und bei der Erhaltung von Bauwerken kommen unzählige, unterschiedliche Bauprodukte zur Anwendung. Bauprodukte haben dementsprechend in der Bauwirtschaft eine grosse Bedeutung: Hersteller produzieren sie oder treiben mit ihnen Handel, Planer stellen bei der Erstellung von Bauwerken auf ihre Leistung ab oder Unternehmen bauen sie in Bauwerke ein.
Der Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union mit Bauprodukten ist intensiv und von grosser wirtschaftlicher Bedeutung. Das entsprechende bilaterale Abkommen sichert schweizerischen Unternehmen, die ihre Bauprodukte in die EU exportieren wollen, «gleich lange Spiesse», weil Doppelprüfungen, Zusatzkosten, Verzögerungen und Wettbewerbsnachteile entfallen. Von der Marktöffnung durch das bilaterale Abkommen profitieren auch die Unternehmen auf der Verwender-Seite infolge eines deutlich gewachsenen Produktangebots und einer schnelleren Markteinführung von Produkten.
Das Bauproduktegesetz (BauPG 933.1) muss nach einer 2 Jährigen Übergangsfrist ab dem 1.7.2017 umgesetzt werden. Die Schweizer Bauproduktegesetzgebung besteht aus folgenden Erlassen:

  • Bauproduktegesetz (BauPG, SR 933.0)
  • Bauprodukteverordnung (BauPV, SR 933.01)
  • Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte (BBL-Bezeichnungsverordnung, SR 933.011.3)
  • Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung (www.bbl.admin.ch)

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Abgrenzung zum Produktesicherheitsgesetz (PrSG SR 930.11)
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) bleiben anwendbar auf Produkte oder deren Komponenten, sofern Sicherheits-aspekte betroffen sind und soweit dieses betreffende Produkt gemäss anderen technischen Vorschriften nicht als Bauprodukt in Verkehr gebracht wird.
 
Inverkehrbringen
Hersteller von Bauprodukten: Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt entwickelt und herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. Der Hersteller darf nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Bauprodukt dem harmonisierten Bereich angehört oder nicht. Tritt ein Importeur oder ein Händler als Hersteller auf, so wird er als Hersteller behandelt. Dies ist dann der Fall, wenn er ein Produkt unter seinem Firmennamen oder einer Eigenmarke vermarktet oder das Produkt grundlegend verändert.
Allgemeines Sicherheitsgebot: Die Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht oder in einem Gewerk resp. Bauwerk bereitgestellt werden, wenn sie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Produktesicherheitsgesetz (PrSG) sicher sind und daher bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
Der Massstab für die Beurteilung der Sicherheit ist:

  1. für Bauprodukte, die von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst werden oder für die eine „Europäische Technische Bewertung“ (ETB) ausgestellt worden ist: die anwendbaren harmonisierten Normen oder ETB festgelegten Schwellenwerte oder Leistungsklassen wie folgt einhalten.
    1. Die Leistungserklärung nennt die Leistung derjenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Verwendungszwecke beziehen.
    2. Die relevanten Vorgaben werden von den zuständigen Organe des Bundes, der Kantone oder der Vertragspartner des MRA (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen) und des EFTA-Übereinkommens an dem Ort zu berücksichtigen sind, wo die Herstellerin eine Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt beabsichtigt.
  2. für Bauprodukte, die von keiner bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst werden oder für die keine ETB ausgestellt worden ist: die Sicherheit, wie sie von den Verwenderinnen und Verwendern vernünftigerweise erwartet werden kann

Die Herstellerin kann einen zum Nachweis erstellen, dass die Sicherheitsanforderung erfüllt ist, indem sie Herstellererklärung erstellt. In der Regel wird auf eine technische Norm verwiesen, damit der Nachweis einfacher erstellt werden kann.

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