Gemäss SR 734.27 können Bewilligung für „Installationsarbeiten an besonderen Anlagen“ (Art. 14) und „Anschlussbewilligung“ zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige (vgl. Art. 15) beim ESTI beantragt werden.
Wir führen die Schulungen zu diesem Thema durch. In der Regel werden die Schulungen in „Ihrem Haus“ oder Vorort durch. Der Inhalt der Schulung wird gemäss den Vorgaben der SR 734.272.3 (UVEK) für die Bewilligungen durchgeführt. Betriebsangehörige können einen 6-Tages-Zyklus teilnehmen. Mit dieser Weiterbildung haben Sie die Chance die Prüfung beim ESTI zu bestehen. Die Anschlussbewilligung kann nach bestandener Prüfung durch das ESTI erteilt werden.
In Jahr 2025 wird ein Kurs wie folgt angeboten: 6-tägiger Kurs 5: 08.04, 09.04., 29.04., 30.04., 13.05. und 14.05.2025 in der Region Winterthur oder mit einem Webinar, Anmeldeschluss 15. März 2025. Unser Team kann Sie unterstützen. Fragen Sie an?
Mögliche weitere Umsetzung der Weiterbildung:
Schulungstage können auch jährlich vom Betrieb durchgeführt werden. In diesem Fall dienen die Schulungen dem Refesher–Modus der Bewilligungsträger.
Oder den Betrieb-Mitarbeitenden des Bereiches, welche Mitarbeitenden haben, die bereits eine Bewilligung gemäss Art. 14/15 der NIV haben, dienen dieser Schulungstag als Weiterbildung für den Nachweis der Eignung, um in diesem Bereich Arbeiten gemäss der Bewilligungsumfang auszuführen.
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Die Stoffgrundlage der Prüfung der Bewilligungen gemäss Art. 14/15 ist wie folgt:
8 Stunden oder einen Tag: Grundlagen der Elektrotechnik
8 Stunden oder einen Tag: Kenntnisse über die besonderen Anlagen
8 Stunden oder einen Tag: Installationsmaterial und Betriebsmittel
8 Stunden oder einen Tag: Messtechnik und Messgeräte
4 Stunden oder einen halben Tag: Sicherer Umgang mit elektrischen Anlagen
4 Stunden oder einen halben Tag: Vorgaben und Normen (Gesetzgebung)
8 Stunden oder einen Tag: Vertiefung der Themen gemäss den Fragen
Hinweis für die praktische Umsetzung: Es werde 2-halbtage praktische Übungen vor Ort an Anlagen durchgeführt.
Auszug aus Art. 14 der NIV SR 734.27:
Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert, insbesondere an Alarmanlagen, Hebe- und Förderanlagen, Leuchtschriften, Photovoltaikanlagen, stationären Batterieanlagen, Systemen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und an Schiffen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzen möchte..
Auszug aus Art. 15 der NIV SR 734.27:
Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen und Anlagen. Mitarbeitenden, derselben Organisation und ohne Bewilligung, können ebenfalls in diesem Bereich arbeiten, wenn diese jährlich, in Bezug auf die Stoffumfang der Bewilligung, geschult werden.
Auszug aus Art. 14/15 der NIV SR 734.27: (für Service-Personal ohne Bewilligung im gleichen Betrieb)
Betriebsangehörige, die nicht in der persönlichen Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service und Reparaturarbeiten an Alarm-, Hebe- und Förderanlagen sowie auf Schiffen ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in einer qualifizierten Ausbildungsstätte (Nachweis: NIV 14) (Nachweis: NIV 15) absolviert haben.
Pflicht der Dokumentation aller Betriebsangehörigen
Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle (vgl. Nachweis-Dokument) der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Die Dokumentationspflicht gilt für alle Betriebsangehörige des Bereichs.
Link zur relevanten Gesetzgebung: SR 734.27 (NIV)
Link zum ESTI Art. 14 der NIV und Link zum ESTI Art. 15 der NIV
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